Die Bau- und Immobilienbranche in Österreich sieht sich mit ernsthaften Herausforderungen konfrontiert, die die Schaffung von leistbarem Wohnraum erschweren:
Steigende Kosten für Energie und Baumaterialien aufgrund der Inflation
Zinsdynamik
Strenge regulatorische Beschränkungen (KIM-VO) und eine abnehmende Auftragslage
Zunehmende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung der wirtschaftlichen Entwicklung
Es ist also an der Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, um einem weiteren wirtschaftlichen Abschwung entgegenzuwirken und den Grundstein für zukünftiges Wachstum zu legen. Dies ist besonders wichtig, um den Rückgang in der Schaffung leistbaren Wohnraums und den Verzicht auf notwendige Sanierungen zu stoppen.
Die Milliardeninvestition zur Schaffung von zusätzlichen und Sanierung des bestehenden Wohnraums soll die Konjunktur sowie die Bauwirtschaft und den Finanzierungssektor kurzfristig ankurbeln. 🔝
Mit den Maßnahmen des Wohn- und Baupakets verfolgt die Bundesregierung 4 Ziele (Quelle: Bundeskanzleramt):
Die Baukonjunktur zu stützen und die Sanierungsquote erhöhen und damit die Volkswirtschaft und das Einkommen von tausenden von Familien zu sichern.
Mehr und leistbareren Wohnraum zu schaffen.
Die Schaffung von Eigentum zu erleichtern.
Qualität des vorhandenen Wohnraums zu verbessern.
Die relevanten Gesetzesvorschläge betreffen u.a. Änderungen im:
Finanzausgleichsgesetz 2024: Zweckzuschüsse des Bundes für Wohnbauförderungen der Länder
Gerichtsgebührengesetz: temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr und Pfandrechtseintragungsgebühr bei dringendem Wohnbedürfnis
Wohnbauförderung
Im Rahmen des Konjunkturpakets "Wohnraum und Bauoffensive" der Bundesregierung soll es den Ländern ermöglicht werden, zusätzliche Darlehen über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) für Zwecke der Wohnbauförderung im Volumen von € 500 Mio. aufzunehmen. 💰 Dabei wird die effektive Zinsbelastung der Länder durch Zuschüsse des Bundes bis zum Jahr 2028 auf 1,5 % p.a. gesenkt. Diese Mittel sollen für Wohnbauförderungsdarlehen der Länder in den Jahren 2024 und 2025 von maximal € 200.000 und einer Förderlaufzeit von zumindest 25 Jahren mit einem maximalen Zinssatz von 1,5 % p.a. zweckgebunden sein.
Mehr Information findest du hier: Finanzausgleichsgesetz, Änderung (3945/A)
Gebührenbefreiung
Der Nationalrat hat in seiner 255. Sitzung am 20.3.2024 einen Teil des von der Bundesregierung angekündigten Wohn- und Baupakets beschlossen. Um Eigentum leistbarer zu machen, werden durch eine Novelle des Gerichtsgebührengesetzes temporär die Grundbucheintragungsgebühr und die Pfandrechtseintragungsgebühr entfallen. Konkret entfällt die Gebühr bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000.
Voraussetzungen
Die neu gebaute oder angeschaffte Liegenschaft muss entgeltlich erworben werden. Die Gebührenbefreiung gilt also nicht, wenn die Liegenschaft geschenkt oder vererbt wurde.
Die Immobilie muss selbst genutzt werden und einem dringenden Wohnbedürfnis dienen. Diese Tatsache ist - etwa durch Vorlage einer Meldebestätigung - dem Grundbuchgericht nachzuweisen.
Daraus ergibt sich auch, dass es sich beim Erwerber um eine natürliche Person handeln muss. Der Begünstigte muss nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft sein: auch der Miteigentümer ist begünstigt, wenn die Wohnung, die mit seinem Miteigentumsanteil verbunden ist, der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, also etwa bei einer Eigentumswohnung.
Hinweis: Das Baurecht ist als „Liegenschaft“ zu verstehen, weshalb auch der Bauberechtigte begünstigt ist. Das gilt auch beim Erwerb eines Superädifikates, sobald das Superädifikat der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient.
Das entgeltliche Rechtsgeschäft muss nach dem 31. März abgeschlossen werden. Achtung: Der Antrag auf Grundbucheintragung darf erst nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 erfolgen.
Die Begründung dafür ist, dass diese Maßnahme die künftige Anschaffung von Wohnimmobilien fördern soll und nicht die Verbücherung solcher, die in der Vergangenheit bereits angeschafft wurden. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Eintragungsgebühren, die für ein Rechtsgeschäft, das vor dem 1. April 2024 geschlossen wurde, bereits im Wege der Selbstberechnung entrichtet wurden, wieder zurückgezahlt werden müssten.
Hinweis: Zur Wahrung der Frist (Antragstellung vor dem 1. Juli 2026) soll es reichen, wenn innerhalb dieser Frist eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums beantragt wurde; die gebührenfreie Eintragung der Rechtfertigung kann dann noch nach dem 1. Juli 2026 beantragt werden. Dasselbe gilt für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und für die Einverleibung des Eigentums im Falle einer Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum.
Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten sind zusammenzurechnen und der Finanzierungsbetrag muss zu 90 Prozent für den Kauf, aber auch für die Sanierung der erworbenen Liegenschaft verwendet werden. Liegt der Kaufpreis über der Bemessungsgrundlage von € 500 000, sind dafür Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2 Millionen besteht keine Gebührenbefreiung (also auch nicht für den Teil unter € 500.000).
Hinweis: Die Gebührenbefreiung kann nachträglich wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren das Eigentumsrecht aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr vorhanden ist. Treten diese Umstände ein, so ist dem Grundbuchsgericht binnen einem Monat Meldung zu erstatten und die Gebühren sind zu entrichten.
Die Änderung des Gerichtsgebührengesetzes wurde in der Sitzung am 5.4.2024 im Bundesrat beschlossen und muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Als weiteren Schritt zur Schaffung von leistbarem Wohnraum sprach sich der Bundesrat mehrheitlich auch für die temporäre Streichung der Grundbuchseintragungsgebühr aus. (Quelle: Parlament Österreich)